das Abdecken einer Dachfläche aus Asbestzement-Platten aus Wellplatten oder kleinformatigen Dachplatten in verschiedenen Formaten, und deren Wiederverwendung für andere Deckungen, weil das ein verbotenes Wiederinverkehrbringen ist.
das An- oder Aufbringen einer zusätzlichen Dachdeckung, Abdichtung (auch Dämmung) oder Bekleidung durch Anbohren von Asbestzementplatten und das Eintreiben von Befestigungen (auch reinigenden Haftungsvorbereitungen für z.B. das Aufkleben profilierter Styropor-Dämmplatten). .vergl. Abschn. 4.1 (2) TRGS 519. Dazu gehört grundsätzlich jede Montage einer zusätzlichen Bedachung auf ein vorhandenes Dach aus Asbestzement-Platten (gilt auch für Fassaden)
die Bearbeitung von Asbestzementerzeugnissen mit Arbeitsgeräten, die deren Oberflächen abtragen, wie z.B. Abschleifen, Hoch- oder Niederdruckreinigen oder Abbürsten (Abschn. 4.2. (2) TRGS 519). Hierzu gehört auch das Reinigungsverbot mit gekapselten Hochdruckreinigern z.B. des OERTZEN Dachreinigungs-System DAKKLIN.
das Reinigen von Dachflächen aus unbeschichteten Asbestzementprodukten (Abschn. 4.2 (2) TRGS 519). Dies gilt auch für Dachflächen aus beschichteten Asbestzementprodukten, sofern die Beschichtung großflächig abgewittert ist. Unter Reinigen ist jegliche Reinigungsart, auch einfaches Abwaschen zu verstehen.
Daraus ist abzuleiten, dass das nachträgliche Beschichten einer ursprünglich unbeschichteten Asbestzementplatte als Bedachung grundsätzlich verboten ist. Durch die notwendige Reinigung, auf welche Weise dieses auch immer geschieht, werden selbst beim Abwaschen mittels Schwamm nicht erlaubte, nicht notwendige Asbestfaserfreisetzungen verursacht.
Die nachträgliche Beschichtung einer ursprünglich unbeschichteten Asbestzementplatte als Bedachung auch ohne vorherige Reinigung, weil beim Verziehen und Verschieben der benötigten lastverteilenden Beläge, Laufstege und Laufbohlen Asbestfaserfreisetzungen nicht zu vermeiden sind (vergl. VBG 37 "Bauarbeiten").