die Nutzung eingebauter Asbestzement- Well- und Dachplatten bis zum Ende ihrer funktionellen "Lebensdauer", auch wenn unbeschichtete, (zementgraue) Oberflächen stark verwittert sind,
das Beseitigen/Entfernen von Verschmutzungen z.B.: Moos- oder Algenablagerungen, wenn dadurch im Bereich von Höhen- oder Seitenüberdeckungen die Regensicherheit nicht mehr gegeben ist.(nicht mit Hochdruckreiniger)
das Abbauen, Demontage (Abbruch-) der gesamten Dachdeckung aus Asbestzement- Well- oder Dachplatten einschl. der zugehörigen Formstücke und ihr Einsatz durch eine asbestfreie Dachprodukte (Dachsanierung).
Die vorstehend aufgeführten "Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" an den Dachdecken sind dabei unter strengster Beachtung der Technischen Regel für Gefahrstoffe - ASBEST - TRGS 519 - Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten - neueste Ausgabe - auszuführen.
Erlaubt ist auch
die Ausführung von Instandhaltungsarbeiten an Asbestzementprodukten gem. Abschn. 16.2 der TRGS 519: Unter Instandhaltungsarbeiten fallen das gezielte Ausbauen, Entfernen und Ersetzen lediglich einzelner aus zwingenden Gründen ausgewählter Asbestzementprodukte sowie geringfügige Arbeiten an Asbestzementprodukten.
Solche Instandhaltungsarbeiten sind z.B.: der Ausbau einzelner defekter Asbestzementplatten einer Dachdeckung und ihr Ersatz durch asbestfreie Produkt, z.B. das Beseitigen eines Sturmschadens.
das Anbringen, Durchführen oder Entfernen von einzelnen Ankern, Befestigungen, Leitungen, Masten oder Dachständern in Verbindung mit Asbestzementprodukten (z.B. Dachantenne, Blitzschutzleitung).
das zerstörungsfreie Ausbauen, Beseitigen oder Wiederanbringen lediglich einzelner Asbestzementplatten oder -formstücke zur Inspektion, Wartung oder Instandhaltung darunter liegender Bauteile, Einrichtungen, Geräte oder Anlagen,
Im Rahmen dieser Arbeiten ausgebaute, unbeschädigte einzelne Asbestzementprodukte dürfen wieder angebracht werden, soweit dies ohne Beschädigung oder Bearbeitung möglich ist (Bearbeitung mit Geräten/Werkzeugen der BIA Positivliste (Anlage 1) ist gestattet.
Das ABDECKEN (Abbrechen), UMDECKEN (Sanierung) alter Asbestzement-Dachdeckungen aus Wellplatten oder Dachplatten hat unter strengsterBeachtung der Technischen Regel für den Gefahrenstoff -ASBEST-, TRGS 519 zu erfolgen. siehe: Abbruch + Reparatur