Sachverständigenbüro Becker 35435 Wettenberg bei Gießen
me. Siegmund Becker Sachverständiger für Dach und Wandbekleidung

SV-Büro Becker
Gießener Straße 22
35435 Wettenberg

Tel: 0641 984 55 15
Fax: 0641 984 55 16
Mobil: 0171 73 77 047

info@dachexpert.de

Erlaubte Arbeiten an AZ

Diese Arbeiten sind erlaubt:

  • die Nutzung eingebauter Asbestzement- Well- und Dachplatten bis zum Ende ihrer funktionellen "Lebensdauer", auch wenn unbeschichtete, (zementgraue) Oberflächen stark verwittert sind,
  • das Beseitigen/Entfernen von Verschmutzungen z.B.: Moos- oder Algenablagerungen, wenn dadurch im Bereich von Höhen- oder Seitenüberdeckungen die Regensicherheit nicht mehr gegeben ist.(nicht mit Hochdruckreiniger)
  • das Abbauen, Demontage (Abbruch-) der gesamten Dachdeckung aus Asbestzement- Well- oder Dachplatten einschl. der zugehörigen Formstücke und ihr Einsatz durch eine asbestfreie Dachprodukte (Dachsanierung).
  • Die vorstehend aufgeführten "Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" an den Dachdecken sind dabei unter strengster Beachtung der Technischen Regel für Gefahrstoffe
    - ASBEST - TRGS 519 - Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten - neueste Ausgabe - auszuführen.

    Erlaubt ist auch
  • die Ausführung von Instandhaltungsarbeiten an Asbestzementprodukten gem. Abschn. 16.2 der TRGS 519:
    Unter Instandhaltungsarbeiten fallen das gezielte Ausbauen, Entfernen und Ersetzen lediglich einzelner aus zwingenden Gründen ausgewählter Asbestzementprodukte sowie geringfügige Arbeiten an Asbestzementprodukten.
  • Solche Instandhaltungsarbeiten sind z.B.:
    der  Ausbau einzelner defekter Asbestzementplatten einer Dachdeckung und ihr Ersatz durch asbestfreie Produkt, z.B. das Beseitigen eines Sturmschadens.
  • das Anbringen, Durchführen oder Entfernen von einzelnen Ankern, Befestigungen, Leitungen, Masten oder Dachständern in Verbindung mit Asbestzementprodukten (z.B. Dachantenne, Blitzschutzleitung).
  • das zerstörungsfreie Ausbauen, Beseitigen oder Wiederanbringen lediglich einzelner Asbestzementplatten oder -formstücke zur Inspektion, Wartung oder Instandhaltung darunter liegender Bauteile, Einrichtungen, Geräte oder Anlagen,
  • Im Rahmen dieser Arbeiten ausgebaute, unbeschädigte einzelne Asbestzementprodukte dürfen wieder angebracht werden, soweit dies ohne Beschädigung oder Bearbeitung möglich ist (Bearbeitung mit Geräten/Werkzeugen der BIA Positivliste (Anlage 1) ist gestattet.
  • Das ABDECKEN (Abbrechen), UMDECKEN (Sanierung) alter Asbestzement-Dachdeckungen aus Wellplatten oder Dachplatten hat unter strengster Beachtung der Technischen Regel für den Gefahrenstoff -ASBEST-, TRGS 519 zu erfolgen.
    siehe: Abbruch + Reparatur

Dachinfo

 

SV-Büro Becker Dachtechnik
 Gutachter Dach- Wand und Abdichtungstechnik, 35435 Wettenberg bei Gießen
Schadensanalyse ● Beratung ● Konzepte ● Gutachten ● Qualitätssicherung ● Baubegleitung


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