Was ist bei Abbruch und Reparaturarbeiten an Asbestzement-Produkten besonders zu beachten?
Die Arbeiten sind unbedingt dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt rechtzeitig anzuzeigen.
Beaufsichtigung und Durchführung der Arbeiten nur durch geschultes, sachkundiges Personal. (Handwerks-Innungen bieten hierzu Sachkundekurse an. Auskünfte erteilen die Gewerbeaufsichtsämter).Achtung bei Missachtung der gesetzlichen Vorschriften drohen hohe Bußgelder!
Arbeitsschritte unter Beachtung von TRGS 519 vornehmen:
Zu beseitigende Asbestzement-Teile anfeuchten oder mit staubbindenden Mitteln behandeln.
Befestigungsmittel vorsichtig lösen und in Behältern mit Deckel sammeln.
Bei Arbeiten in Innenräumen ist auf bruch- und staubfreie Arbeitsmethoden zu achten.
Asbestzement-Produkte in Innenräumen dürfen in trockenem Zustand ausgebaut werden, wenn sie dabei nicht zerstört werden.
Kann im Einzelfall das Brechen von Asbestzement-Produkten nicht vermieden werden, so ist durch besondere Maßnahmen, z. B. sorgfältiges Nässen oder durch Auflegen feuchter Tücher, eine Staubfreisetzung zu verhindern.
Die betroffenen Räume dürfen während der Arbeiten und bis zum Abschluss der Reinigung nicht genutzt werden. Raumlufttechnische Anlagen sind in dieser Zeit stillzulegen. Arbeitsräume sind geschlossen zu halten. Transportvorgänge sind zu begrenzen.
Bei der Beseitigung von völlig durchfeuchteten Asbestzement-Teilen kann auf das Tragen von Schutzmasken (P2) verzichtet werden.
Geeignete Arbeitskleidung tragen. Nach Arbeitsende Mehrwegkleidung absaugen bzw. Einmalkleidung entsorgen.
Bei diesen Arbeiten ist davon auszugehen, dass die Arbeitnehmer bei unbeschichteten oder beschichteten Dachprodukten aus Asbestzement einer Asbestfeinstaubbelastung von mehr als 15.0000 Fasern/m3 Luft ausgesetzt werden. Das hat folgende Konsequenzen:
alle mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer müssen nach der Unfallverhütungsvorschrift VBG 100 hinsichtlich ihrer Lungenfunktion (G 1.2) und Tauglichkeit für Atemschutzgeräte (G26) auf Vorsoge untersucht sein.!!
für jede Baustelle muss ein von Unternehmer schriftlich ernannter, aufsichtsführender Sachkundiger dort anwesend sein. Seine Aufgaben auf der Baustelle sind in der TRGS 519, Abschn. 5.4.2 detailliert aufgeführt,
Sachkundige müssen einen 2 Tage Lehrgang nach TRGS 519, Abschn. 2.7 (2) erfolgreich mit Prüfung durch die Gewerbeaufsicht absolviert haben,
im Betrieb müssen Betriebsanweisungen und Arbeitsplan für die durchzuführenden Arbeiten vorhanden sein,
alle Beschäftigten für die Baustellen müssen über Tätigkeiten und Gefahren unterwiesen sein,
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen, auch nicht zur Ausbildung beschäftigt werden
Überstunden (max. 8 Stundentag) und Akkordarbeiten sind unzulässig
Bei den Arbeiten mit einer Asbestfeinstaubexposition über 15.000 Fasern/m3 müssen die Arbeitnehmer Atemschutzgeräte mit P2 Filtern tragen und sich zusätzlich mit Schutzanzügen ausrüsten, (Einzelheiten dazu TRGS 519, Abschn. 8.). Die Arbeitszeit beim Tragen von Atemschutzgeräten ist auf max. 2 Stunden begrenzt, dann ist eine 1/2 stündige Pause mit Arbeiten ohne Atemschutzmaske und kreislaufbelastenden Arbeiten einzulegen.
Auch auf die Hygienemaßnahmen nach TRGS 519, Abschn. 9, dass für Asbestzementbaustellen, die länger als 3 Tage dauern eine Duschmöglichkeit vorhanden sein muss, wird hingewiesen.
Lassen Sie Reparaturen und Abbrucharbeiten von einem Fachbetrieb mit entsprechender behördlicher Zulassung ausführen. So vermeiden Sie Ihr persönliches Haftungsrisiko